Satzung

Satzung vom April 1998

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft Medienarbeit e. V. (LAG Medienarbeit e. V.).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein hat das Ziel, die praktische und inhaltliche Kinder- und Jugendmedienarbeit (Film-, Video-, Computer-, Foto-, Ton- und Printmedienarbeit inklusive Multimedia) und die Auseinandersetzung mit Kino, Fernsehen, Rundfunk, alle Formen digitaler Medien und Printmedien zu fördern und neue Medienentwicklungen für den Einsatz in der Kinder- und Jugendmedienarbeit zu erproben.
  2. Der Verein verfolgt weiterhin das Ziel, junge Menschen durch die Förderung von Medienkompetenz auf ein Leben in einer vernetzten und medialen Welt vorzubereiten sowie vor den Gefahren des Mißbrauchs und der Manipulation zu schützen.
  3. Der Verein möchte die Öffentlichkeit, Verwaltung und Politik für die Notwendigkeit medialer Angebotsformen in der Kinder- und Jugendarbeit sensibilisieren.
  4. Der Verein unterstützt Aktivitäten und Projekte, die zur Demokratisierung des Zugriffs auf die neuen Medien dienen und die diese neuen Medien als demokratisches Organ gesellschaftlicher und individueller Kommunikation profilieren.
  5. Der Verein unterstützt die Aktivitäten seiner Mitglieder. Er tritt bei Aktivitäten und Projekten nicht in Konkurrenz zu Vorhaben seiner Mitglieder.
  6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • gezielte Veranstaltungen und Publikationen, um Kinder und Jugendliche, Multiplikatoren/Multiplikatorinnen und alle Interessierten zu informieren, aufzuklären und fortzubilden
  • die Vernetzung von Aktivitäten und Initiativen in der medienpädagogischen Kinder- und Jugendarbeit
  • die Erschließung von privaten und öffentlichen Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, Veranstaltungen und Aktivitäten
  • die Mitwirkung bei der Gestaltung der öffentlichen und politischen Meinungs- und Willensbildung in allen medienbezogenen Fragen
  • die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Institutionen im In- und Ausland und die Förderung der internationalen Begegnung von Kindern und Jugendlichen als wichtiges Anliegen


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er strebt keine Gewinne an und verwendet seine Mittel ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.
    Der Verein darf keine Mitglieder oder Personen durch Ausgaben, die seinem Zwecke fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  2. Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch und konfessionell ungebunden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder der LAG Medienarbeit können Vereine, Organisationen, Institutionen und Initiativen werden, die im Bereich der medienpädagogischen Kinder- und Jugendarbeit im Sinne von § 2 dieser Satzung tätig sind. Mitglieder der LAG Medienarbeit können desweiteren Einzelpersonen werden, die in öffentlichen Einrichtungen verantwortlich im Sinne von § 2 der Satzung tätig sind.
  2. Außerordentliche Mitglieder können Einzelpersonen werden, die sich im Bereich der medienpädagogischen Kinder- und Jugendarbeit engagieren.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt, der hierüber beschließt. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
  5. Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist jederzeit und mit sofortiger Wirkung möglich.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt.
  7. Über den Ausschluß eines Vereinsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels aller Mitglieder.
  8. In der Mitgliederversammlung, auf der über den Ausschluß gesprochen werden soll, ist auf diesen Punkt der Tagesordnung besonders hinzuweisen. Das betreffende Mitglied, gegen das der Ausschlußantrag läuft, muß die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sollte die Adresse des entsprechenden Mitglieds durch dessen Verschulden nicht mehr bekannt sein, so genügt der Versuch, dieses Mitglied anzuschreiben. Mitglieder, die nach Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand sind, können ausgeschlossen werden.


§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Organe und Einrichtungen des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand eine Einberufung für erforderlich hält oder wenn wenigstens 20 % aller Mitglieder ihre Einberufung schriftlich beim Vorstand verlangen. Im Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Gründe für eine solche anzuführen.
  4. Zu allen Mitgliederversammlungen ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen (Poststempel genügt) und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

    a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder sowie die Entlastung des Vorstandes.
    b) die Verabschiedung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes.
    c) die grundlegenden, die Arbeit des Vereins betreffenden Fragen sowie die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
    d) Satzungsänderungen gemäß § 10.
    e) die Höhe der Beiträge und die Mitgliedschaft.
    f) die Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder sowie die Entlastung des Vorstandes.
    g) die endgültige Aufnahme neuer Mitglieder.

  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschlußfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so ist erneut zu einer Mitgliederversammlung in der Frist und der Form des § 7 Abs. 4 einzuladen. Diese erneute Mitgliederversammlung ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus den drei gleichberechtigten Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und aus weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer/innen). Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist zur Geschäftsführung im Sinne des gemeinnützigen Satzungszweckes verpflichtet. Die rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB obliegt den drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern.Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied kann den Verein alleine nach außen vertreten.
  2. Dem Vorstand gehören außerdem bis zu 6 Beisitzer/innen an, die keine Vertretungsbefugnis nach außen haben, aber im Rahmen der Geschäftsordnung stimmberechtigt sind.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
  4. Die Amtsperiode des Vorstandes im Sinne der Absätze (1) und (2) beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und andere Mitarbeiter einstellen.


§ 9 Protokollführung

  1. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung schriftlich festhält. Jedes Protokoll ist von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Über die Vorstandssitzungen sind ebenfalls Protokolle anzufertigen, in denen die Beschlüsse des Vorstandes festzuhalten sind. Die Protokolle sind von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.


§ 10 Satzungsänderung

  1. Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen; übersandt werden müssen der vorgesehene neue Satzungstext und eine Begründung.


§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Der Antrag auf Auflösung muß den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen. Der Antrag muß vom Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden.
  3. Im Fall der Auflösung des Vereins sowie bei Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen einem oder mehreren anderen Vereinen zu, die zu diesem Zeitpunkt als gemeinnützig anerkannt sind. Die Mitgliederversammlung benennt in ihrem Auflösungsbeschluß diese/n Verein/e.

Berlin, April 1998